Durchführungsbestimmungen der Meisterschaften im Hallenhandball, Spielsaison 2009/2010, für den vom HV Westfalen geleiteten Spielbetrieb bei Männern, Frauen und Jugend

 

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Es gelten die Satzung des HV Westfalen und die Ordnungen des DHB und WHV einschl. der dazu ergangenen Zusatzbestimmungen des

WHV, sowie die Abschnitte A - C der WHV-Bestimmungen zur SpO des DHB. Achtung: Es gilt die SpO Stand 01.07.08!

 

2. Diese Durchführungsbestimmungen gelten für Männer, Frauen und Jugend. Sie sind verbindlich. Verstöße gegen sie werden nach der

Rechtsordnung (RO) geahndet.

 

3. Gespielt wird nach den Internationalen Hallenhandball-Regeln, Ausgabe 1.8.2005, in der für den Bereich des DHB gültigen Fassung.

4. Die Meisterschaftsspielsaison 2009/ 2010 beginnt am 06.09.09 für alle Mannschaften außer 14-er- und 12-er-Staffeln der Erwachsenen

(eine Woche später), siehe auch "Rahmenspielplan" in der Vorschau auf die Spielsaison 2009/2010 im WH Nr. 03 vom 23.01.09.

5. In den Oberligen gilt an Sonntagen 17.00 Uhr als letztmögliche Anwurfzeit. In allen anderen Klassen ist ein Spielbeginn bis 18.00 Uhr

möglich, nur im Ausnahmefall später.

 

6. Der HV Westfalen hat die Umsetzung der DHB-Rahmenkonzeption beschlossen. Die dort gemachten Vorgaben einschl. der Regelvorschriften

(Stand: Juli 2007) gelten als verbindlich.

 

7. Ebenfalls verbindlich ist die spieltechnische Abwicklung mit dem Handballprogramm SIS.

 

II. Spieltechnische Bestimmungen

 

1. Spielleitung

Die organisatorische und spieltechnische Überwachung liegt für alle Bezirks- und Landesligen bei den spielleitenden Stellen der Bezirke, für

die Verbands- und Oberligen bei den spielleitenden Stellen des HV Westfalen. Eine genaue Aufstellung der Zuständigkeiten wird, falls erforderlich,

rechtzeitig veröffentlicht.

 

2. Hallen

Die Hallen müssen eine Spielfläche von 40 x 20 m mit einer Sicherheitszone von 2 m hinter der Torlinie und 0,5 m neben der Seitenlinie

haben. Bei Hallen ohne Zuschauerplätze hinter den Toren sollte der Abstand zur Wand mindestens 1,50 m betragen. Ausnahmen von dieser

Regelung müssen bei den spielleitenden Stellen schriftlich beantragt werden und gelten für die jeweiligen Hallen nach Genehmigung bis auf

Widerruf bzw. so lange, wie die Ausnahmebedingungen vorliegen.

 

3. Spielzeitmessung/Hinausstellungen

Die Spielzeitmessung erfolgt durch die öffentliche Hallen-Zeitmessanlage gem. Regel 2:3 (einschl. Kommentar). Die Spielzeituhr soll nach

Möglichkeit vorwärts laufen. Ist eine solche Zeitmessanlage nicht vorhanden, erfolgt die Spielzeitmessung durch eine für alle Beteiligten

öffentlich ablesbare Tischstoppuhr mit einem Durchmesser von 21 cm. Die Bedienung erfolgt ausschließlich durch den Zeitnehmer. In beiden

Fällen ist eine Bekanntgabe der Restspielzeit nicht erforderlich. Die Hinausstellungszeiten sind mit Hilfe der öffentlichen Zeitmessanlage

bzw. der Tischstoppuhr zu kontrollieren. Der Zeitpunkt des Beginns der Hinausstellungszeit ist schriftlich vom Sekretär, gut einsehbar für den

Zeitnehmer, festzuhalten.

Darüber hinaus hat gem. Regel 18:2 der Zeitnehmer bei Hinausstellungen eine Karte mit dem Ende der Hinausstellungszeit und der entsprechenden

Spielernummer zu erstellen und für alle Beteiligten auf dem Zeitnehmertisch deutlich sichtbar aufzustellen. Der Zeitnehmer hat

danach nur noch das korrekte Eintreten zu überwachen.

Die Z/S-Ausstattung für das Team-Time-out stellt der Heimverein. Bei Disqualifikationen und Ausschlüssen sind in der entsprechenden

Spalte des Spielberichts die genaue Zeit und der Spielstand einzutragen.

 

4. Einladungen (Mannschaften / Schiedsrichter)

Die Einladungen der Gastvereine entfallen, sofern im verbindlichen SIS-Spielplan der Spieltag, der Spielbeginn und die Spielhalle angegeben

sind. Bei vorgenannten Angaben entfallen auch die Einladungen der Schiedsrichter. Diese erhalten SIS-Kontrollmeldungen über ihre Ansetzungen,

außerdem haben sie sich im SIS zu informieren. Bei kurzfristigen Änderungen sind unbedingt telefonische Rücksprachen vorzunehmen.

 

5. Schiedsrichter

Bleiben die angesetzten Schiedsrichter aus, so müssen sich Mannschaften der Oberliga, Verbandsliga und Jugend-Oberliga (m.A) gem. § 77

Abs. 1 SpO auf anwesende neutrale Schiedsrichter einigen, wenn diese mindestens dem Landesligakader, Mannschaften der Jugend-Oberliga

(m.B), Landes- und Bezirksligen, wenn diese mindestens dem Kreisligakader angehören (vergl. auch WHV-Zusatzbestimmungen, Ziffer 4 zu

§ 77 SpO). Spiele der Jugendbezirksligen sind auf jeden Fall, notfalls unter der Leitung eines Betreuers, durchzuführen.

Nach den WHV-Bestimmungen ist auf die Gastmannschaft und den Schiedsrichter bis zu 15 Minuten zu warten. Treffen diese noch innerhalb

der Wartefrist ein, so ist das Spiel auf jeden Fall durchzuführen.

Die gastgebenden Vereine sind verpflichtet, den Schiedsrichtern eine von diesen zu verschließende Kabine bereitzustellen, zumindest aber

einen verschließbaren Schrank, in der/dem die Schiedsrichter ihre persönlichen Sachen unterbringen können.

Ist beides nicht möglich, so übergeben die Schiedsrichter dem Mannschaftsverantwortlichen des gastgebenden Vereins ihre persönlichen

Sachen zur Beaufsichtigung. Sollten dennoch Beschädigungen oder Verluste festgestellt werden, so haftet der gastgebende Verein. Den

Schiedsrichtern wird dringend empfohlen, die separate Unterbringung einzufordern.

 

6. Zeitnehmer / Sekretär

Zu den Spielen aller Klassen bzw. Staffeln stellt der Heimverein den Zeitnehmer, der Gastverein den Sekretär. Die Aufgabenverteilung ergibt

sich aus Regel 18:1. Zeitnehmer und Sekretäre müssen im Besitz eines gültigen Zeitnehmer-/Sekretär- bzw. Schiedsrichterausweises sein

(SpO § 79 WHV-Zus. Best.), die Schiedsrichter überprüfen dies. Die Gültigkeit der Ausweise wird auf die Dauer von 2 Spieljahren (jeweils

ab Juli gerechnet) begrenzt. Die Vereinszugehörigkeit ist ohne Belang!

Die Ausweise sind mind. 15 Minuten vor Spielbeginn den Schiedsrichtern vorzulegen, ausgenommen bei verbandsseitig angesetzten Zeitnehmern

und Sekretären. Hinter dem Namenseintrag ist die Ausweisnummer des Zeitnehmers / Sekretärs einzutragen. Bei Vorlage eines SRAusweises

ist der Eintrag „SR“ bei gleichzeitiger Überprüfung auf Gültigkeit ausreichend.

Bei Nichtvorlage des Ausweises ist durch Unterschrift der Besitz eines gültigen Ausweises zu bestätigen. Ist der Zeitnehmer/Sekretär nicht im

Besitz eines gültigen Ausweises, wird er nicht zum Spiel zugelassen. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit. Das angesetzte Spiel muss

unabhängig davon ausgetragen werden.

 

7. Benutzung von Haftmitteln

Fingerharz oder Haftmittel jeglicher Art dürfen nicht benutzt werden; Verstöße ziehen Ordnungsstrafen nach sich. Die Haus- und Hallenordnungen

sind von den Vereinen einzuhalten.

 

8. Spielberichte/Spielausweise

Für den gesamten Spielbetrieb sind nur die HV-Spielberichte zulässig, die über die Kreise bezogen werden können.

In allen Klassen ist der Einsatz von Ausländern uneingeschränkt zulässig. Die Schiedsrichter können die Ausweiskontrolle vor dem Spiel in

ihrer Kabine vornehmen. Werden Jugendspieler mit Doppelspielrecht in Erwachsenenmannschaften eingesetzt, so haben die Vereine zwingend

im Spielbericht den Namen mit einem "D" zu kennzeichnen. Ist die Ausweisnummer mit einem „J“ oder „E“ versehen, ist der Buchstabe

mit einzutragen. Die Schiedsrichter kontrollieren die Kennzeichnung "D", „J“ und „E“ in der dafür vorgesehenen Spalte.

Die Schiedsrichter haben eigene Wahrnehmungen, die zu Ausschlüssen oder Disqualifikationen geführt haben, im Spielbericht zu schildern

(s. § 81 Abs. 5 SpO). Bei Ausschlüssen/Disqualifikationen fordern die spielleitenden Stellen bei Bedarf den Spielausweis an. Spielberichte

sind spätestens 30 Minuten nach Spielende unaufgefordert von den Vereinen zu unterschreiben

Der Originalspielbericht ist dem zuständigen Staffelleiter zuzustellen, eine Durchschrift erhält der zuständige SR-Wart. Für die Absendung

beider Spielberichte noch am Spieltag ist der Heimverein verantwortlich. In den Oberligen (Männer und Frauen) sowie den Verbandsligen

(Männer) werden die Spielberichte durch den erstgenannten Schiedsrichter verschickt. Dazu haben die Heimvereine vor Spielbeginn den

Schiedsrichtern adressierte und frankierte Briefumschläge zur Verfügung zu stellen.

 

9. Werbung

Es wird darauf hingewiesen, dass die Werbung den geltenden Werberichtlinien des WHV entsprechen muss.

 

10. Spielverlegungen

 

a) Abweichungen

Als Abweichungen gelten die Verlegung des Spiels von Samstag auf Sonntag oder umgekehrt, die Änderung der Anwurfzeit und/oder die

Verlegung in eine andere Halle.

Abweichungen sind vom Heimverein mind. 14 Tage vorher dem Gastverein, den angesetzten Schiedsrichtern und der spielleitenden Stelle

beweispflichtig mitzuteilen (zur Form s. unten). Außerdem sind der SR-Wart, der SR-Beobachterwart und der Pressewart zu informieren.

 

b) Verlegungen

Als Verlegungen gelten alle terminlichen Abweichungen vom vorgesehenen Spielwochenende.

Spielverlegungen sind unter Angabe der Gründe und eines neuen Termins mit der Stellungnahme des Gegners mind. 14 Tage vorher bei der

spielleitenden Stelle zu beantragen. Dabei ist der einheitliche Vordruck (Homepage des Verbandes) zu verwenden.

Bei einer Genehmigung ändert der Staffelleiter die Ansetzung im SIS.

Der Antragsteller hat die angesetzten Schiedsrichter beweiskräftig zum neuen Termin einzuladen. Schiedsrichter, die zum neuen Zeitpunkt

nicht können, geben das Spiel an ihren Ansetzer zurück, der dann neue Schiedsrichter ansetzt.

 

c) Gebühren

Auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 der SpO in Verbindung mit § 10 GebO wird für die Bearbeitung von Verlegungen eine Gebühr von Euro

30,00 für Erwachsene und Euro 15,00 für Jugend erhoben.

 

d) Sonstiges

Die Staffelleiter nehmen die Änderungen im SIS vor (die Vereine kontrollieren dies!), erst dann ist die Änderung verbindlich.

Mit "14 Tage vorher" ist die Frist zwischen dem Eingang beim Empfänger und dem planmäßigen Spiel gemeint. Für die beweispflichtige

Informationen und Einladungen ist nicht unbedingt ein Einschreiben nötig, besser ist eine Rückantwortkarte. Bei Informationen und Einladungen

per Mail ist unbedingt eine individuelle Empfangsbestätigung einzuholen!

 

11. Busbenutzung

Die Genehmigung zur Busbenutzung wird generell erteilt.

Als Bus gilt jeder zum Personenverkehr zugelassene Bus, also auch Kleinbusse, die von Sportverbänden, Städten oder Kreisen zur Verfügung

gestellt werden.

 

12. Einsprüche

Das Einspruchsverfahren ist in der Rechtsordnung (RO) geregelt, und zwar

- die Zulässigkeit in § 34

- die Form in § 37

- die Fristen in §§ 39, 42 und 43

- die Kosten in § 45

in Verbindung mit den Zusatzbestimmungen des WHV hierzu.

Zuständige Rechtsinstanz für Mannschaften der Oberligen (auch Jugend) und Verbandsligen ist der Landesspruchausschuss; im Übrigen ist

der Bezirksspruchausschuss zuständig, in dessen Bereich eine Mannschaft am Spielbetrieb teilnimmt.

 

13. Sanitäts- und Ordnungsdienst

Im Interesse der Spieler/Innen sollten die Vereine um einen Sanitätsdienst bei den Spielen bemüht sein.

Der Heimverein ist verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Ordnern abzustellen und die Sicherheit von Spielern, Schiedsrichtern und

Zuschauern zu gewährleisten.

 

14. Ergebniseingabe

Die Ergebnisse sind unmittelbar nach Spielschluss im SIS einzugeben, Samstagsspiele bis spätestens sonntags um 12:00 Uhr, Sonntagsspiele

bis 20:00 Uhr. Die Nichteinhaltung wird als „Nichtmeldung geforderter Spielergebnisse“ nach § 25 Abs. 1 Ziff. 10 RO geahndet. Der HVPressewart

ist zuständig für alle Ober- und Verbandsligen (Männer, Frauen und Jugend), die Bezirkspressewarte für die Landes- und Bezirksligen.

 

15. Spielkleidung

Bezüglich der Farbe der Spielkleidung sind die Angaben im SIS verbindlich. Im Zweifelsfall gem. § 56 (2) SpO hat der Heimverein die

Spielkleidung zu wechseln, wenn er nicht die im SIS angegebene Spielkleidung trägt.

 

III. Spielmodalitäten / Auf- und Abstieg / Entscheidungsspiele

 

1. Männer- und Frauenspiele

Die Staffeleinteilung erfolgt jährlich durch die TK des HV Westfalen. Sie ist nach der SIS-Eingabe verbindlich und veröffentlicht. Die Spiele

werden im Rundensystem mit Hin- und Rückspielen ausgetragen. Bei Punktgleichheit auf den entscheidenden Tabellenplätzen wird nach § 43

SpO mit den dazu ergangenen Zusatzbestimmungen des WHV verfahren.

In eine höhere Klasse aufsteigen kann nur die Mannschaft, die auch aufstiegsberechtigt ist. Die Auf- und Abstiegsregelungen werden gesondert

im WH bekannt gegeben. Bei Mannschaftszurückziehungen wird wie folgt verfahren:

Ein Verzicht nach der Saison muss spätestens einen Kalendertag nach dem letzten Rundenspiel beim Staffelleiter vorliegen.

Verzichtet eine Mannschaft vor dem Ende der Hinrunde durch Zurückziehung vom Spielbetrieb, wird sie zwar auf die Zahl der Absteiger

angerechnet, sie geht aber zurück in die nächstniedrigere, von ihrem Verein besetzte Spielklasse. Das gilt auch für Mannschaften, die aus der

Regionalliga zurückziehen. Verzichtet eine Mannschaft nach der Hinrunde durch Zurückziehung vom Spielbetrieb, wird sie auf die Zahl der

Absteiger angerechnet und erhält das Spielrecht in der nächstniedrigen Spielklasse.

Kommt eine westf. Mannschaft ohne direkten Abstieg (z.B. durch Lizenzverweigerung) in den HV, kann sie in den Spielbetrieb des Verbandes

eingereiht werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Spielklasse besteht nicht.

Wegen der Geldbußen in diesen Fällen wird auf Abschn. IV. verwiesen.

Die Vereine können auf den Staffeltagen einheitliche Anwurfzeiten für den letzten bzw. die letzten beiden Spieltage der jeweiligen Saison

beschließen.

 

2. Jugendspiele

Jugendspielgemeinschaften (JSG) gem. § 4 SpO, Abs. 1 sind gem. § 4 SpO, Abs. 1, auf allen DHB-Ebenen zugelassen. JSG einzelner Altersklassen

können nur zu den Spielen auf Bezirksebene und in der Oberliga zugelassen werden. Solche JSG-Mannschaften können wohl den

Titel eines Westfalenmeisters erringen, sind aber dann zu den Spielen um die Westdeutsche Meisterschaft nicht zugelassen.

 

3. Punktgleichheit

Bei Punktgleichheit nach Abschluss der Rundenspiele gilt § 43 SpO, Abs. 1, in Verbindung mit den Zusatzbestimmungen des WHV. Notwendige

Entscheidungsspiele finden bei Terminnot am Dienstag nach dem letzten Rundenspieltag statt. In den Jugendligen können

abweichende Regelungen getroffen werden.

Bei Entscheidungsspielen ist nach § 44 Abs. 1 SpO zu verfahren, bei einer Entscheidungsrunde nach § 44 Abs. 2 SpO. Die Organisation

dieser event. notwendigen Spiele obliegt der jeweils zuständigen spielleitenden Stelle.

Bei den Spielen um die Jugend-Westfalenmeisterschaft werden besondere Durchführungsbestimmungen (DB) erlassen.

Den Kreisen werden für den von ihnen geleiteten Spielverkehr gleiche Regelungen erlaubt, die sie in ihre DB aufnehmen müssen.

 

IV. Wirtschaftliche Bestimmungen (Stand: 01.07.09)

 

1. Spielbeiträge

 

a) Männer

Oberliga 1.025 Euro

Verbandsliga 725 Euro

Landesliga 550 Euro

Bezirksliga 385 Euro

 

b) Frauen

Oberliga 440 Euro

Verbandsliga 300 Euro

Landesliga 220 Euro

Bezirksliga 195 Euro

 

c) Jugend: Auf die Erhebung von Spielbeiträgen wird verzichtet.

 

d) Die Belastung der Spielbeiträge erfolgt zum 31.8.09. Dieser Betrag ist sofort fällig. Bei Vorlage eines Lastschriftauftrages wird zu den

genannten Terminen abgebucht.

Auf die Regelung bei Entscheidungs- und Wiederholungsspielen gemäß WHV-Bestimmungen, Abschnitt A., III./IV. wird hingewiesen.

 

2. Schuldhaftes Nichtantreten/ Ausscheiden aus laufender Spielrunde

Bei schuldhaftem Nichtantreten wird gem. § 25 Abs. 1 Ziff. 1 RO eine Geldbuße in Höhe des halben Spielbeitrages der jeweiligen Klasse,

mindestens jedoch 150,00 Euro, erhoben; im Jugendbereich 75,00 Euro (OL) und 50,00 Euro (BL).

Scheidet eine Mannschaft aus dem laufenden Spielbetrieb aus oder wird sie später als 1 Tag nach der abgelaufenen Saison zurückgezogen

bzw. nimmt sie den Spielbetrieb am 1. Spieltag der neuen Serie nicht auf, so wird eine Geldbuße in Höhe des einfachen Spielbeitrages der

jeweiligen Spielklasse verlangt (vgl. WHV-Zusatzbestimmungen zu § 25 Abs. 1 Ziff. 14 RO). Das Recht der anderen Vereine auf Schadenersatz

-abgeleitet aus § 48 SpO- bleibt davon unberührt.

Der Rückzug aus einer Jugend-Oberliga wird mit einer Geldbuße in Höhe von 150,00 € geahndet, der Rückzug aus einer Jugend-Bezirksliga

mit 100,00 €.

Werden ausgetragene Spiele neu angesetzt, entscheidet die spielleitende Stelle die Einnahme- und Kostenregelung.

 

3. Eintrittspreise

Schiedsrichter und Instanzenmitglieder mit gültigem Ausweis haben, ohne Anspruch auf einen Sitzplatz, zu allen Spielen freien Eintritt (vgl.

§ 2 Ziff. 6 SchO-WHV).

 

4. Schiedsrichter-Kostenerstattungen

Der Heimverein hat den Schiedsrichtern zu erstatten:

Die im SIS veröffentlichte SR-Ansetzung ist als verbindlich anzusehen, die dort benannten SR sind abrechnungsberechtigt.

 

a) Fahrtkosten

mit öffentlichen Verkehrsmitteln entsprechend vorgelegter Fahrtbelege, mit PKW 0,30 Euro je Fahrtkilometer + 0,05 Euro je Fahrtkilometer

für den mitfahrenden Schiedsrichter.

Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass beide Schiedsrichter in einem PKW anreisen. Ausnahmefälle sind besonders zu begründen.

Die Genehmigung zur getrennten Anreise ist vorher beim ansetzenden SR-Wart einzuholen. In Einzelfällen muss mit einer Umbesetzung des

Gespanns gerechnet werden. Gefahrene Kilometer sind im Spielbericht einzutragen.

 

b) Tagegeld

Ausbleibzeiten

bis zu 4 Std. 13,00 Euro

über 4 bis 6 Std. 16,00 Euro

über 6 bis 8 Std. 18,00 Euro

über 8 bis 10 Std. 21,00 Euro

über 10 Std. 23,00 Euro

 

c) Zusatzerstattungen

M.-Spiele Männer-Oberliga: 10,00 Euro pro SR

M.-Spiele Frauen-Oberliga: 8,00 Euro pro SR

M.-Spiele Männer-Verbandsliga: 8,00 Euro pro SR

zusätzlich für Wochentagsspiele: 5,00 Euro pro SR (außer feiertags, für OL Frauen, OL und VL Männer)

 

d) Sonstiges

Bei Meisterschaftsspielen in Turnierform erhalten die SR eine Zusatzerstattung von 2,50 € pro Spiel, unabhängig von der Spielzeit.

Leiten Schiedsrichter Begegnungen des HV-Spielbetriebs im eigenen Kreis - egal in welcher Klasse -, so gelten die Vergütungssätze des HV.

Auf Verlangen haben die Schiedsrichter den Heimvereinen Quittungsbelege mit den geforderten Daten auszufüllen und zu unterschreiben.

Gemäß Verbandstagsbeschluss stellen die Staffelleiter die Gesamtschiedsrichterkosten jeder Staffel fest, ermitteln die Durchschnittskosten

und belasten die Vereine bzw. schreiben den Vereinen die Differenz zu den tatsächlichen Kosten gut. Werden Mannschaften zurückgezogen,

sind die Durchschnittskosten und Verrechnungen mit den durchgeführten Spielen zu ermitteln.

 

V. Schlussbemerkungen

Der Vorstand und alle übrigen Mitarbeiter wünschen für die Spielsaison 2009/2010 den Vereinen und Mannschaften viel Erfolg.

Stroband, Präsident

Brinkis, Vizepräsident Spieltechnik

Alberternst, Männerspielwart

Beimesche, Frauenspielwartin

Korte, Vizepräsident Jugend, Jungenwart

Steinebach, komm. Schiedsrichterwart